Satzung der Hefe-Freunde-Hohenwart e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Hefe-Freunde-Hohenwart e.V. und hat seinen Sitz in Pforzheim – Stadtteil Hohenwart.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist:

-          Die Pflege der Kameradschaft unter Freunden und des geselligen Beisammenseins,

-          Die Stärkung der deutschen Brauereien angesichts eines offenen globalen Marktes,

-          Zur Erfüllung dieser Aufgaben, ist es auch die Verbundenheit der Mitglieder zu fördern. Dies geschieht durch die Hilfe für einander und durch kulturelle Veranstaltungen und Interessenkreise.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein hat:

-          Aktive Mitglieder,

-          Ehrenmitglieder.

Mitglied kann jede Person werden. Es dürfen keine Personen unter achtzehn Jahren aufgenommen werden. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet die Vorstandschaft, zusammen mit dem Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, welche dann endgültig entscheidet. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, können aber von der Beitragszahlung befreit werden.

§4 – Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied verpflichtet sich den Verein, durch angemessene Arbeitsdienste, zu unterstützen. Jedes Mitglied hat einmalig eine Aufnahmegebühr von 20 EUR zu  entrichten. Familienmitglieder eines Vereinsmitglieds werden von der Aufnahmegebühr befreit. Die Mitglieder verpflichten sich einen Jahresbeitrag in Höhe von 15 EUR zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Kleidungsstücke und alle anderen Gegenstände, welche mit dem Vereinsnamen bzw. einer Abkürzung des Vereinsnamens versehen sind, bleiben Eigentum des Vereins und dürfen nur von Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen verwendet werden. Die genannten Gegenstände müssen auf Verlangen des Vorstands, nach Ende der Mitgliedschaft, an den Verein zurückgegeben werden. Vereinseigentum darf nicht für vereinsfremde Zwecke missbraucht werden. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

-          Durch Tod,

-          Durch Austritt,

-          Durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann aus bedeutenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bedeutende Gründe sind insbesondere:

-          Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr,

-          Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,

-          Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten,

-          Desinteresse an dem Vereinsleben.

Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, egal in welcher Form, werden geleistete Jahresbeiträge nicht zurück erstattet.

§6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-          Vorstand,

-          Ausschuss,

-          Mitgliederversammlung.


 

§7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

-          Dem ersten Vorsitzenden ,

-          Dem zweiten Vorsitzenden,

-          Dem Schriftführer,

-          Dem Kassier.

Im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende allein Vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, auf die Dauer von zwei Jahren, gewählt. Ausnahme stellt hier die erste Neuwahl des ersten Vorstands und des Schriftführers dar. Diese erfolgt zum ersten Mal drei Jahre nach Vereinsgründung. Somit entsteht ein Versatz von einem Jahr zwischen den Wahlen der verschieden Organen des Vorstands.

Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Dem Kassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Investitionen bis zu einem Betrag von 500 EUR, können ohne Rücksprache mit der Mitgliederversammlung, durch den Kassier getätigt werden.  

§8 – Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

-          Dem Gesamtvorstand,

-          Sowie 3 Ausschussmitgliedern.

Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

§9 – Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich oder per E-Mail, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen. Anträge müssen schriftlich und mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht sein. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

-          Die Entgegennahme der Jahresberichte,

-          Die Entlassung,

-          Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder,

-          Die Festsetzung des Beitrags,

-          Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.

§10 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation, aus dem Gründungsort, zugeführt.

§11 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr